Satzung

Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
a.) Der Verein führt den Namen "Amicizia Molise Taunusstein – Toro. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."  
b.) Der Verein hat seinen Sitz in 65232 Taunusstein, Kathrainer Str. 22. 
c.) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.  
d.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
e.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.   

§ 2 Zweck des Vereins
a.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und Pflege von gegenseitigen Austauschprogrammen kultureller, bildungsfördernder, sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Art.
b.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
c.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
d.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
b.) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahme-antrag. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.  
c.) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a.) Die Mitgliedschaft im Verein endet 
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein 
b.) Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären. Er muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 
c.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die Beitragsrückstände nicht gezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a.) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 
b.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
a.) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
b.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
a.) der Vorstand 
b.) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Dem Vorstand gehören an 
a.) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b.) und bis zu fünf Beisitzer  

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a.) der/dem Vorsitzenden,
b.) der/dem Kassenwart/-in
c.) der/dem Schriftführer-/in. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Aufwandentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
a.) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
b.) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
- Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
a.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt.Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt 
b.) Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 
c.) Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein endet die Mitgliedschaft im Vorstand. 
d.) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
a.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. 
b.) Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der Schriftführer/-in schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen. In jedem Fall muss eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
c.) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die Schriftführer/-in oder Kassierer/-in
d.) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom/von der Sitzungsleiter/-in zu unterschreiben. 
e.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes. 
f.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung 
a.) Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat Stimm- und aktives Wahlrecht (ist wahlberechtigt). Jedes Mitglied ab 18 Jahren hat passives Wahlrecht (ist wählbar). 
b.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und die Entlastung des Vorstandes
 - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
 - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
 - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
 - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 - Ernennung von Ehrenmitgliedern 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
a.) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
b.) Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung per Email ist einer schriftlichen Einladung gleichgestellt.
c.) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
d.) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
e.) Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
f.) Anträge auf Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a.) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Versammlungsleiter/-in.
b.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben ist.
c.) Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/-in geführt wird. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in einen Protokollführer/-in.
d.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
e.) Die Mitgliederversammlung fasst in offener Abstimmung alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
f.) Für die Vorstandswahl gilt folgendes: Hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
g.) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 
h.) Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
a.) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
b.) Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 
c.) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend. 


§ 16 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
a.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden
b.) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 
c.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
d.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Taunusstein, 65232 Taunusstein, Aarstr. 150, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.04.2015 erstellt und einstimmig beschlossen. 
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